Auch der BFH hat entschieden, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwar eine "systemwidrige Ausnahme" darstellt, aber sowohl mit dem GG als auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (BFH vom 19.10.1995, BFH/NV 1996, 723). Eine gesetzliche Bestimmung darf zudem nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist in bezug auf den Verlust der Selbständigkeit und der Unternehmereigenschaft eindeutig.
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