FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
5 K 5319/11
Normen:
UStG 2005 § 1 Abs. 1a; UStG 2005 § 15a Abs. 10; UStG 2005 § 15a Abs. 1; UStG 2005 § 15a Abs. 8;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 801

Kein Wahlrecht hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung Veräußerung einer vermieteten Ferienwohnung bei fortgesetzten Vermietungseinkünften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 5 K 5319/11

DRsp Nr. 2013/6964

Kein Wahlrecht hinsichtlich des Vorliegens einer umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung Veräußerung einer vermieteten Ferienwohnung bei fortgesetzten Vermietungseinkünften

1. Die Veräußerung einer Ferienwohnung, die an ständig wechselnde Feriengäste vermietet wird, stellt sich als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn der Erwerber umgehend das für den Veräußerer tätige Vermittlungsunternehmen kontaktiert, die Vermietung mit diesem Unternehmen fortsetzt und sich so eventuell vorhandene Stammkunden sichert. 2. Der Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, dass der Erwerber vom Inventar der Wohnung lediglich die Küche übernommen hat, da eine Geschäftsveräußerung auch dann vorliegt, wenn er das Unternehmen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert. 3. Einer Erwähnung der Geschäftsveräußerung im Kaufvertrag bedarf es nicht. Die für die Annahme einer Geschäftsveräußerung notwendige Unternehmensfortführung zeigt sich im tatsächlichen Verhalten des Erwerbers.

Unter Änderung des Bescheides vom 19.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2011 wird die Umsatzsteuer 2007 ohne Berücksichtigung des Vorsteuerkorrekturbetrages nach § 15a UStG in Höhe von 19.736,77 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.