BGH - Urteil vom 12.05.1993
XII ZR 18/92
Normen:
BAföG § 37; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Angemessenheit 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 7
DAVorm 1993, 703
DRsp I(167)408e-f
FamRZ 1993, 1057
FuR 1993, 290
JuS 1993, 968
MDR 1993, 981
NJW 1993, 2238

Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des Maschinenbaus

BGH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 18/92

DRsp Nr. 1993/2639

Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des Maschinenbaus

»a) Zwischen der Lehre zum Industriekaufmann und dem Studium des Maschinenbaus besteht kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen (BGHZ 107, 376). b) Wenn der Lehrabschluß noch keine angemessene Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB darstellt, ist nicht ausgeschlossen, daß ein späteres Hochschulstudium von der Unterhaltspflicht der Eltern umfaßt wird.«

Normenkette:

BAföG § 37; BGB § 1610 Abs. 2;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) gewährte dem am 19. August 1964 geborenen Sohn des Beklagten aus dessen 1973 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung - zum Teil - im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Mit der Klage macht es einen gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 253, 22 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (insgesamt 3038, 64 DM) nebst Zinsen geltend.