Das klagende Land (im folgenden: Kläger) gewährte dem am 19. August 1964 geborenen Sohn des Beklagten aus dessen 1973 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung - zum Teil - im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Mit der Klage macht es einen gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 253, 22 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (insgesamt 3038, 64 DM) nebst Zinsen geltend.
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