BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 15/04
Normen:
AO § 227 ; UStG (1991) § 1 § 2 § 13 § 15 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 836
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2427/99

Keine Abhängigkeit zwischen USt und Vorsteuer

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 15/04

DRsp Nr. 2006/3053

Keine Abhängigkeit zwischen USt und Vorsteuer

Der Unternehmer hat die vom ihn geschuldete (nicht gesondert ausgewiesene) USt auch dann zu entrichten, wenn sie bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung vom Leistungsempfänger als Vorsteuer hätte abgezogen werden können. Das Gesetz macht die USt-Pflicht des leistenden Unternehmers nicht vom Vorsteuerabzug des Empfängers abhängig.

Normenkette:

AO § 227 ; UStG (1991) § 1 § 2 § 13 § 15 § 16 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Erlass von Umsatzsteuern.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Organträger der B-GmbH. Diese lieferte in den Jahren 1991 und 1992 (Streitjahre) Spirituosen an die G-GmbH. Die G-GmbH lieferte die Spirituosen aufgrund von Verträgen mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Sowjetischen Streitkräfte an die Westgruppe der Sowjetischen Streitkräfte (WGS) weiter. Die Lieferungen erfolgten in der Weise, dass die B-GmbH die Spirituosen aus ihrem Steuerlager im zollamtlichen Ausfuhrverfahren direkt an die WGS verbracht hat.

Die B-GmbH hat diese "WGS-Lieferung" der G-GmbH ohne Branntweinsteuer und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.