BFH - Urteil vom 23.11.2006
V R 67/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. f ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; EG Art. 10 ;
Fundstellen:
BB 2007, 488
BFH/NV 2007, 630
BFHE 216, 357
BStBl II 2007, 436
DB 2007, 668
DStR 2007, 344
IStR 2007, 179
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 249/05

Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzugen der Betreiber von Geldspielautomaten; Einspruchsfrist

BFH, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen V R 67/05

DRsp Nr. 2007/3263

Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzugen der Betreiber von Geldspielautomaten; Einspruchsfrist

»1. Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen. 2. Die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO 1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. f ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; EG Art. 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt gewerblich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsautomaten.

Im Jahr 1993 (Streitjahr) führte sie Umsätze in Höhe von ... DM aus, wovon ... DM auf den Betrieb von Geldspielgeräten und ... DM auf den Betrieb von Unterhaltungsautomaten entfielen. Der Vorsteueranspruch betrug ... DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der im September 1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung der Klägerin und setzte die Umsatzsteuer für 1993 auf ... DM fest. Die Festsetzung wurde bestandskräftig.