FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2012
1 K 1241/10
Normen:
AO § 109; AO § 240; AO § 222; AO § 227; AO § 5; UStG § 18 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 6; UStDV § 46 S. 1;

Keine Änderung der Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bei Einzelfristverlängerung zur Abgabe einer Voranmeldung Erlass der wegen fehlenden Hinausschiebens der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einzelfristverlängerung entstandenen Säumniszuschläge

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 1 K 1241/10

DRsp Nr. 2012/19045

Keine Änderung der Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung bei Einzelfristverlängerung zur Abgabe einer Voranmeldung Erlass der wegen fehlenden Hinausschiebens der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einzelfristverlängerung entstandenen Säumniszuschläge

1. Eine stillschweigende Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gem. § 109 AO beinhaltet keine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Steuer entsprechend den für eine Dauerfristverlängerung geltenden Vorschrift des § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 UStDV. Die Fälligkeit richtet sich dann nach dem Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, sofern sie vor der Ende der 4-wöchigen Fristverlängerung abgegeben wird. 2. Im Verfahren wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen aufgrund der zwar vor Ablauf der gem. § 109 AO (einzel-)verlängerten Abgabefrist für die Voranmeldung, aber gem. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG 2005 verspätet geleisteten Vorauszahlung ist zu prüfen, ob die Festsetzung nicht unbillig ist, weil eine Vergleichbarkeit mit Steuerzahlern besteht, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung und der Bezahlung erhalten haben bzw. die Möglichkeit einer Stundung nach § 222 AO besteht.