BGH - Urteil vom 23.10.1991
XII ZR 174/90
Normen:
BGB § 1610 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 5
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Zeitsoldat 1
FamRZ 1992, 170
MDR 1992, 681
NJW 1992, 501

Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines Schulabgängers mit allgemeiner Hochschulreife - Sachlicher Zusammenhang zwischen Jurastudium und Banklehre

BGH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen XII ZR 174/90

DRsp Nr. 1993/1007

Keine angemessene Vorbildung zum Beruf bei zweijährigem Wehrdienst eines Schulabgängers mit allgemeiner Hochschulreife - Sachlicher Zusammenhang zwischen Jurastudium und Banklehre

»a) Ein Schulabgänger mit allgemeiner Hochschulreife erwirbt durch zweijährigen Dienst als Soldat auf Zeit keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. b) Zwischen dem Studium der Rechtswissenschaften und einer vorausgegangenen Banklehre besteht ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne der durch das Urteil BGHZ 107, 376 begründeten Senatsrechtsprechung.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs.2;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten, dessen Sohn M. es Ausbildungsförderung geleistet hat, übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.