FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2007
2 K 7465/05 B
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; UStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Keine Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers bei nachträglich erkannter Organschaft; Rückforderung vom Organträger als Leistungsempfänger

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 7465/05 B

DRsp Nr. 2009/13297

Keine Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des Organträgers bei nachträglich erkannter Organschaft; Rückforderung vom Organträger als Leistungsempfänger

1. Auch nach Aufhebung der gegenüber einer Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide hat der Organträger keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat. 2. Wird die Organschaft erst nachträglich erkannt, so sind nach Aufhebung der betreffenden Steuerfestsetzungen die Steuerzahlungen der Organgesellschaft nicht auf die Steuerschuld des Organträgers anzurechnen. 3. Durch eine dennoch erfolgte Umbuchung und Anrechnung der von der Organgesellschaft geleisteten Umsatzsteuerzahlungen auf seine eigene Umsatzsteuerschuld ist der Organträger als Leistungsempfänger bereichert. Zu Unrecht angerechnete Beträge können nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; UStG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand: