FG München - Urteil vom 27.11.2012
2 K 3380/10
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 395 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DStRE 2013, 1187

Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an einen zwar nahestehenden, aber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit

FG München, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 3380/10

DRsp Nr. 2013/2597

Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an einen zwar nahestehenden, aber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit

1. Die Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage ist nur insoweit durch Art. 27 der 6. EG-Richtlinie gedeckt, als sie der Verhütung von Steuerhinterziehung oder -umgehung dient. 2. Es besteht keine Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung, wenn die Leistung an einen zwar nahestehenden, aber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erfolgt. 3. Eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage wächst durch das Ergehen der Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung in die Zulässigkeit hinein.

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 22. Februar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2011 wird die Umsatzsteuer für 2006 auf

./. 95.784,61 EUR und für 2007 auf 6.076,04 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 27 Abs. 1;