FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2001
1 K 2073/00
Normen:
AO § 160 ; UStDV § 52 Abs. 2 ; UStDV § 55 ; UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;

Keine Anwendung der sog. Null-Regelung bei Rechnungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 2073/00

DRsp Nr. 2002/13662

Keine Anwendung der sog. Null-Regelung bei Rechnungen

1. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV liegt nicht vor, wenn der Aussteller der Rechnung eine Domizilgesellschaft ist. Einer Domizilgesellschaft fehlt die Unternehmereigenschaft, so dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen kann. 2. Bestehen Anhaltspunkte darüber, dass Rechnungssteller eine Domizilgesellschaft ist, dann ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige zur Benennung der Person aufgefordert wird, die die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Normenkette:

AO § 160 ; UStDV § 52 Abs. 2 ; UStDV § 55 ; UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - anwenden konnte.