FG Niedersachsen - Urteil vom 04.06.2009
16 K 10040/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen; Ermäßigter Steuersatz; Abgabe; Verzehrfähig; Speisen

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 16 K 10040/07

DRsp Nr. 2010/18612

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen; Ermäßigter Steuersatz; Abgabe; Verzehrfähig; Speisen

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG i.d.F. 2000-2003 abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. 3. Vorrichtungen in Form eines umlaufenden Brettes an einem Imbissstand sollen Kunden typischerweise die Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle ermöglichen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand: