FG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2003
5 V 131/03
Normen:
GesO § 7 Abs. 5 ; AO (1977) § 73 ; AO (1977) § 37 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 218 ; AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 387 ; KO § 54 ;

Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit der aus den Umsatzsteuerschulden der Organträgerin resultierenden Haftungsschuld; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 5 V 131/03

DRsp Nr. 2003/6579

Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit der aus den Umsatzsteuerschulden der Organträgerin resultierenden Haftungsschuld; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. Hebt das FA, nach dem es das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses festgestellt hat, die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft auf, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, und nimmt diese für Umsatzsteuern der Organträgerin durch Haftungsbescheid in Anspruch, ist eine Aufrechnung der Haftungsschuld mit dem Umsatzsteuererstattungsanspruch ausgeschlossen, da die Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens begründet wurde. 2. Bislang ist höchstrichterlich noch unentschieden, unter welchen Voraussetzungen das FA unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ggf. Anspruch gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zugunsten der umsatzsteuerlichen Organträgerin hat.

Normenkette:

GesO § 7 Abs. 5 ; AO (1977) § 73 ; AO (1977) § 37 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 218 ; AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 387 ; KO § 54 ;

Tatbestand: