FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2013
7 K 7107/10
Normen:
UStG § 17 Abs. 2; UStG § 16; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; AO § 233a; AO § 37 Abs. 2; AO § 226; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 387;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 1197

Keine Aufrechnung von nach Insolvenzeröffnung begründeten Erstattungsansprüchen wegen Umsatzsteuer bzw. Zinsen nach 233a AO mit zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuerschulden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 7107/10

DRsp Nr. 2013/15294

Keine Aufrechnung von nach Insolvenzeröffnung begründeten Erstattungsansprüchen wegen Umsatzsteuer bzw. Zinsen nach 233a AO mit zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuerschulden

1. Die Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer gem. § 233a AO, die erst in Zeiträumen nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und gehören vollständig zur Masse; somit scheidet eine Aufrechnung mit zur Tabelle angemeldeten Steuer aus. 2. Wird in der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bis zum Ende des Jahres aufgrund in diesem Zeitraum uneinbringlich gewordener Forderungen eine negative Umsatzsteuer ermittelt, muss das FA die bestandskräftige Festsetzung der negativen Umsatzsteuer auch im Falle der Rechtswidrigkeit wegen Eintritts der Uneinbringlichkeit bereits vor Verfahrenseröffnung gegen sich gelten lassen. 3. Eine Aufrechnung des nach Insolvenzeröffnung begründeten Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit der rückständigen zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuer des identischen Kalenderjahrs scheitert an § 96 Abs. 1 Nr. 1 AO; eine Saldierung gem. § 16 UStG kommt ohnehin nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Aufrechnung lässt sich auch nicht mit der Erstattung von nicht abgeführter Umsatzsteuer begründen.