1. Die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Januar 2022 wird unter Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids vom 15. Juni 2022 auf den Betrag von € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu v.H., der Beklagte zu v.H.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
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