FG München - Urteil vom 25.11.2025
5 K 1392/22
Normen:
UStG § 3 Abs. 15; MwStSystRL § 3 Abs. 13 oder Art. 30a Nr. 1;

Keine Berechtigung der Betreiberin einer elektronischen Servicegästekarte zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den an die Leistungspartner erteilten Gutschriften; Vorliegen ausschließlich steuerbarer Leistungen im geringen Umfang an die Gastgeber; Zur Einordnung der Gästekarte als Gutschein

FG München, Urteil vom 25.11.2025 - Aktenzeichen 5 K 1392/22

DRsp Nr. 2026/3157

Keine Berechtigung der Betreiberin einer elektronischen Servicegästekarte zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den an die Leistungspartner erteilten Gutschriften; Vorliegen ausschließlich steuerbarer Leistungen im geringen Umfang an die Gastgeber; Zur Einordnung der Gästekarte als Gutschein

Die Betreiberin einer elektronischen Servicegästekarte, die im Auftrag des Gastgebers die Leistungserbringung der Kartenleistungen an die Gäste als Geschäftsbesorgung organisiert, ist nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den an die Leistungspartner erteilten Gutschriften berechtigt, soweit sie diese nicht an ihrer Leistungspartner weitergeleitet hat.

Tenor

1. Die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Januar 2022 wird unter Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids vom 15. Juni 2022 auf den Betrag von € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu v.H., der Beklagte zu v.H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 15; MwStSystRL § 3 Abs. 13 oder Art. 30a Nr. 1;

Gründe

I.