FG Köln - Urteil vom 25.09.2018
8 K 3212/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 11; UStG § 14c Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Keine Berechtigung zum Abzug von Vorsteuern aus dem Einkauf sogenannter Leads; Steuerpflichtige Weiterlieferungen der Leads; Berücksichtigung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen über die umsatzsteuerbefreite Weiterveräußerung; Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist steuerbefreit; Suche nach potentiellen Versicherungskunden durch Ankauf von über das Internet generierten Datensätzen

FG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 8 K 3212/15

DRsp Nr. 2020/2122

Keine Berechtigung zum Abzug von Vorsteuern aus dem Einkauf sogenannter "Leads"; Steuerpflichtige Weiterlieferungen der Leads; Berücksichtigung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen über die umsatzsteuerbefreite Weiterveräußerung; Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ist steuerbefreit; Suche nach potentiellen Versicherungskunden durch Ankauf von über das Internet generierten Datensätzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11; UStG § 14c Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, in den Streitjahren 2009 bis 2012 Vorsteuern aus dem Einkauf sogenannter "Leads" abzuziehen. Insoweit ist insbesondere streitig, ob die von der Klägerin vorgenommenen Weiterlieferungen der Leads steuerpflichtig oder gemäß § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine im Jahre 2007 gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist lt. Handelsregister die Vermittlung von Versicherungen und die Durchführung der damit verbundenen Hilfsgeschäfte.