FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2014
4 K 53/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; SeeLG § 27; SeeLG § 28;

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 53/11

DRsp Nr. 2014/17726

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft

Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 3; SeeLG § 27; SeeLG § 28;

Tatbestand: