FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2014
4 K 50052/11
Normen:
§ 180 Abs. 2 AO, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO,; §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 UStG;
Fundstellen:
DStRE 2015, 604

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 50052/11

DRsp Nr. 2014/17727

Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Mitglieder der Lotsenbrüderschaft

1. Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen. 2. Da die Lotsen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorsteuerabzugsberechtigung einheitlich und gesondert für alle Lotsen gem. § 180 Abs. 2 AO festzustellen wäre und diese Feststellung von der Lotsenbrüderschaft beantragt werden könnte oder ob jeder einzelne Lotse den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen müsste.

Normenkette:

§ 180 Abs. 2 AO, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO,; §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 UStG;

Tatbestand: