FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2011
5 K 5162/10
Normen:
UStG 2005 § 19 Abs. 3; UStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 2; UStG 2005 § 3 Abs. 9a Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1146

Keine Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Unternehmens-Kfz bei der Ermittlung des für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 5 K 5162/10

DRsp Nr. 2011/11330

Keine Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Unternehmens-Kfz bei der Ermittlung des für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzes

Die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG 2005 nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Nichtsteuerbarkeit der nichtunternehmerischen Verwendung in Folge fehlenden Vorsteuerabzugsrechts.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom ...2008 und die Einspruchsentscheidung vom ...2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 19 Abs. 3; UStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 2; UStG 2005 § 3 Abs. 9a Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit Ende 2002 eine Hausverwaltung. Bis einschließlich 2006 wurde Umsatzsteuer gemäß der Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - über die Besteuerung der Kleinunternehmer nicht erhoben. Mit Bescheid vom ...2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2007 fest mit der Begründung, die Klägerin habe in 2006 den für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz überschritten. Bei der Errechnung dieses Umsatzes sei die im Wege der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung des im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen Pkw zu berücksichtigen.

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.