Streitig ist, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer 1992 und 1993 gegen den sog. „Halbteilungsgrundsatz” verstößt, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung von 22.06.1995
Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelunternehmens. Nach einer Betriebsprüfung ergingen am 21.07.2000 u.a. Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Steuer ohne Änderung gegenüber den Angaben in den Steuererklärungen auf ./. 388.350,70 DM (1992) bzw. auf 9.554,80 DM (1993) festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 i.V.m. § 164 Abgabenordnung - AO -) jeweils aufgehoben wurde, § 164 Abs. 3 AO.
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