1. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 8. Oktober 2008 und der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. März 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010, werden insoweit geändert, dass im Jahr 2007 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.195,38 EUR ein solcher in Höhe von 5.887,37 EUR und im Jahr 2008 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.096,60 EUR ein solcher in Höhe von 5.060,57 EUR berücksichtigt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
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