FG Sachsen - Urteil vom 13.12.2012
6 K 1010/10
Normen:
UStG 2005 § 15 Abs. 4 S. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 2005 § 15 Abs. 2 Nr. 1;

Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG

FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 1010/10

DRsp Nr. 2013/1202

Keine Berücksichtigung von Zuwendungen und Spenden bei der Aufteilung von Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG

1. Bei der Berechnung des Schlüssels für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen in Fällen gemischter Verwendung gem. § 15 Abs. 4 S. 2 UStG 2005 erhöht sich die den Gesamtumsätzen gegenüberzustellende Summe der steuerpflichtigen Umsätze nicht um echte Zuschüsse und Spenden, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. 2. Die bloße Anknüpfung der Förderungsmaßnahmen an die umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit bedingt nicht, die Förderung als zusätzliches Entgelt zu qualifizieren (hier: Betrieb einer bezuschussten Freizeitbahn, diverser Spielgeräte und die Ausrichtung von Veranstaltungen durch einen im geringen Umfang auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielenden Verein).

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 8. Oktober 2008 und der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 4. März 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2010, werden insoweit geändert, dass im Jahr 2007 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.195,38 EUR ein solcher in Höhe von 5.887,37 EUR und im Jahr 2008 statt eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 4.096,60 EUR ein solcher in Höhe von 5.060,57 EUR berücksichtigt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.