FG München - Urteil vom 09.06.2005
14 K 5374/04
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 2, S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1b § 15a Abs. 1 § 27 Abs. 5 § 15 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Art. 6 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2005, 1312
EFG 2005, 1570

Keine Besteuerung der privaten Verwendung von sog. Vorsteuerkappungsfahrzeugen bei nachträglicher Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG; Umsatzsteuer 2003 (Sprungklage)

FG München, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 5374/04

DRsp Nr. 2005/12743

Keine Besteuerung der privaten Verwendung von sog. Vorsteuerkappungsfahrzeugen bei nachträglicher Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG; Umsatzsteuer 2003 (Sprungklage)

1. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9a S. 2 UStG wird in 2003 nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit Billigung des FA (BMF-Schreiben vom 27.8.2004 IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 6.2) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten eines betrieblichen Pkw wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse durchgeführt wurde. Nach Wegfall der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für die Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1b UStG kann in 2003 aus den laufenden Betriebskosten eines Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs ergibt sich weder aus nationalem Recht (Fortgeltung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) noch aus Gemeinschaftsrecht. 2. Die Berichtigung eines (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs kann auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung wegen Zeitablaufs nicht mehr eingreift.

Normenkette: