FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.10.2015
7 K 7183/13
Normen:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 1; UStG § 25a Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 313 Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 315 Abs. 2; UStAE Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 489

Keine Differenzbesteuerung bei Ankauf von häufig nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeugen von Privatpersonen, Zerlegung dieser Fahrzeuge in Einzelteile und Verkauf dieser Einzelteile

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 7 K 7183/13

DRsp Nr. 2015/19739

Keine Differenzbesteuerung bei Ankauf von häufig nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeugen von Privatpersonen, Zerlegung dieser Fahrzeuge in Einzelteile und Verkauf dieser Einzelteile

Erwirbt jemand Altfahrzeuge von Privatpersonen, zerlegt diese in Einzelteile und veräußert die einzelnen Teile, unterliegt dies nicht der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG. Denn die erworbenen und veräußerten Gegenstände sind nicht identisch, § 25a UStG ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung und es sind keine Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 1; UStG § 25a Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 313 Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 315 Abs. 2; UStAE Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugteilen, die der Kläger zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung nach § 25a UmsatzsteuergesetzUStG – unterliegt.