BFH - Urteil vom 21.03.1996
XI R 36/95
Normen:
AO (1977) § 125, § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGV Art. 177 ; UStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1370
BFHE 179, 563
BStBl II 1996, 399
DB 1996, 1452
DStR 1996, 1005
DStZ 1996, 508
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1995, 1088),

Keine Emmottsche Fristenhemmung bei richtlinienwidriger Auslegung und Anwendung umgesetzter Steuerrichtlinien

BFH, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen XI R 36/95

DRsp Nr. 1996/20950

Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und Anwendung umgesetzter Steuerrichtlinien

»1. Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994 C-38/93 (EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548), demzufolge bei Geldspielgeräten der Teil der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuer-Bescheide nicht in Betracht. 2. Die sog. Emmott'sche Fristenhemmung setzt voraus, daß die entsprechende Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und die Geltendmachung des Anspruchs unzumutbar erschwert oder versperrt war.«

Normenkette:

AO (1977) § 125, § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGV Art. 177 ; UStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Automatenaufsteller. Für die Streitjahre 1990 bis 1992 reichte er beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Umsatzsteuererklärungen ein, die das FA erklärungsgemäß abrechnete. Nach einer Außenprüfung, die zu keiner Änderung führte, übersandte das FA dem Kläger eine Mitteilung gemäß § 202 der Abgabenordnung (AO 1977) und hob mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1992 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.