FG München - Urteil vom 26.09.2011
3 K 1015/08
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 25 Abs. 2; UStG § 25 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1;

Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe gegenüber Endkunden bei Steuerfreiheit der vermittelten Reiseleistungen

FG München, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 1015/08

DRsp Nr. 2012/6032

Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe gegenüber Endkunden bei Steuerfreiheit der vermittelten Reiseleistungen

Vermittelt ein Reisebüro entgeltlich Reiseleistungen für einen Reiseveranstalter und gewährt es den Endkunden, die die vermittelten Reisen buchen, aus den vom Reiseveranstalter gezahlten Provisionen Preisnachlässe, so mindern diese Preisnachlässe das Entgelt für die vom Reisebüro gegenüber dem Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen; das gilt aber nicht insoweit, als die vermittelten Reiseleistungen des Reiseveranstalters an die Endkunden nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind (gegen FG Düsseldorf v. 23.3.2011, 5 K 3298/08 U).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 25 Abs. 2; UStG § 25 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Umfang der Änderung der Bemessungsgrundlagen für Umsätze eines Reisebüros, das durch die Weitergabe von Vermittlungsprovisionen Preisnachlässe an die Endkunden sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie eigene und vermittelte Reiseleistungen gewährt hat.

Die Klägerin, eine GmbH ist u.a. als Reisebüro tätig, indem sie Bildungsreisen vermittelt, organisiert und durchführt.