FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.1999
VI 144/97
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 ;

Keine Europarechtswidrigkeit von § 50 a Abs. 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen VI 144/97

DRsp Nr. 1999/11276

Keine Europarechtswidrigkeit von § 50 a Abs. 4 EStG

§ 50 a EStG verstößt nicht gegen Artikel 33 Abs. 1 der sechsten EU-Richtlinie. Danach ist es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Steuern beizubehalten, die den Charakter der Umsatzsteuer aufweisen. 2.Der Steuerabzug gemäß § 50 a EStG hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, vielmehr handelt es sich dabei um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Tennisverein, der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz an beschränkt Steuerpflichtige zahlt. Für das II. Quartal 1996 gab der Kläger beim Finanzamt eine Anmeldung der Steuerabzugsbeträge für Vergütungen in Höhe von 28.848,00 DM ab. Der hierauf entfallende Steuerabzugsbetrag beträgt 7.212,00 DM zuzüglich 540,90 DM Solidaritätszuschlag.

Der Beklagte legt die Anmeldung der Besteuerung zugrunde. Gegen die Anmeldung legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1997 als unbegründet zurückwies.