Der Kläger ist ein Tennisverein, der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz an beschränkt Steuerpflichtige zahlt. Für das II. Quartal 1996 gab der Kläger beim Finanzamt eine Anmeldung der Steuerabzugsbeträge für Vergütungen in Höhe von 28.848,00 DM ab. Der hierauf entfallende Steuerabzugsbetrag beträgt 7.212,00 DM zuzüglich 540,90 DM Solidaritätszuschlag.
Der Beklagte legt die Anmeldung der Besteuerung zugrunde. Gegen die Anmeldung legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1997 als unbegründet zurückwies.
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