FG Hamburg - Urteil vom 24.08.2007
2 K 215/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 21 Abs. 1 S. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 68 ;

Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 K 215/05

DRsp Nr. 2007/21389

Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

1. Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer liegt bei Vermietungsleistungen regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO, unabhängig davon, in welchem Bezirk das vermietete Grundstück belegen ist. 2. Ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur für die Leistungen beanspruchen, die für sein eigenes Unternehmen erbracht wurden. Er kann nicht verlangen, mit einem anderen Unternehmer gemeinsam zu Umsatzsteuer veranlagt zu werden. 3. Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmer und das Finanzamt mit einer gemeinsamen Veranlagung einverstanden sind. Die Annahme einer dahingehenden tatsächlichen Verständigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 21 Abs. 1 S. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen betreffend Lieferungen und sonstige Leistungen, die für eine GbR erbracht wurden.