FG Thüringen - Urteil vom 25.03.2009
4 K 988/07
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 5;

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung allein des Kundenstamms einer Bäckerei

FG Thüringen, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 988/07

DRsp Nr. 2010/11725

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung allein des Kundenstamms einer Bäckerei

Beabsichtigt eine Bäckerei ihren Geschäftsbetrieb auf Dauer einzustellen, veräußert jedoch allein ihren Kundenstamm, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG 1999 vor, weil der Kundenstamm einer Bäckerei nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Werden weder Produktionsanlagen, Gebäude noch Fertigungsanlagen oder sonstiges Anlagevermögen übertragen und tritt der Käufer auch nicht in die bestehenden Miet- und Pachtverträge ein, wird kein hinreichendes Ganzes übernommen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei dem Verkauf des Kundenstammes der Klägerin um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.

In 2000 schloss die Bäckerei ME GmbH mit der M. Backshops GmbH (im Folgenden Käuferin) folgende Vereinbarung:

"... Die Übergeberin beabsichtigt, aus produktionstechnischen und wirtschaftlichen Gründen ihren Geschäftsbetrieb auf Dauer einzustellen.

Die Übernehmerin ist zur Auslastung ihrer in W. im Bau befindlichen Kapazitäten aneiner Übernahme der Kunden der Übergeberin interessiert.