BFH - Urteil vom 24.02.2005
V R 45/02
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a § 4 Nr. 8, 9, 12 lit. a, c § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1609
BFH/NV 2005, 1467
BFHE 210, 146
BStBl II 2007, 61
DB 2005, 1553
DStR 2005, 1226
NZG 2005, 944
ZfIR 2005, 667
Vorinstanzen:
FG Hamburg - II 168/01 - 18.9.2002 (EFG 2003, 267),

Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers; nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreite Grunddienstbarkeit

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V R 45/02

DRsp Nr. 2005/10420

Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers; nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreite Grunddienstbarkeit

»1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. 2. Zu den dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gehört die Grunddienstbarkeit i.S. der §§ 1018 ff. BGB, wenn der Nutzungsberechtigte --vergleichbar einem Eigentümer-- Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. b ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 lit. a § 4 Nr. 8, 9, 12 lit. a, c § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. September 1994 ein unbebautes Grundstück und bebaute es in der Folgezeit mit einem Büro- und Wohngebäude. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die Klägerin bereits mit dem Ziel gegründet worden, ein unbebautes Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Büro- und Wohngebäude zu bebauen, die Wohn- und Gewerbeeinheiten zu vermieten und das Grundstück anschließend zu veräußern.