BFH - Urteil vom 22.05.2025
V R 32/23
Normen:
GewStG § 3 Nr. 13; GewStG § 36 Abs. 2 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a); GG Art. 20 Abs. 3; AO § 55; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
BB 2025, 2453
DB 2025, 2680
DStRE 2025, 1398
BFH/NV 2025, 1684
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 349/22

Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

BFH, Urteil vom 22.05.2025 - Aktenzeichen V R 32/23

DRsp Nr. 2025/12207

Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.08.2023 - 9 K 349/22 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 13; GewStG § 36 Abs. 2 S. 2; GewStG § 3 Nr. 6; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a); GG Art. 20 Abs. 3; AO § 55; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb Lehrinstitute, in denen sie einzelne Schüler auf privatrechtlicher Grundlage unterrichtete.

Im Jahr 2017 (Streitjahr) veräußerte die Klägerin sämtliche zu den Lehrinstituten gehörenden Vermögensgegenstände, Arbeits- und Vertragsverhältnisse ("asset deal") an die S-GmbH. Die S-GmbH führte die Lehrinstitute nach dem Erwerb ohne Unterbrechung des Betriebs im Außenverhältnis unter Verwendung der erworbenen Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse unverändert fort.