FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2001
14 K 269/97
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; KO § 106 ; KO § 6 ; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 4 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 839

Keine Haftung der Beteiligten einer Organträger-GbR für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus deren nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Organgesellschaft und der Anordnung der Sicherungssequestration getätigten Umsätzen resultieren; Beendigung einer Organschaft durch die Anordnung einer bloßen Sicherungssequestration

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 14 K 269/97

DRsp Nr. 2001/8687

Keine Haftung der Beteiligten einer Organträger-GbR für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus deren nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Organgesellschaft und der Anordnung der Sicherungssequestration getätigten Umsätzen resultieren; Beendigung einer Organschaft durch die Anordnung einer bloßen Sicherungssequestration

1. Ein Organschaftsverhältnis zwischen einer GbR als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft, bei der die Gesellschafter der Organträger-GbR Geschäftsführer und Gesellschafter der Organgesellschaft sind, endet bereits mit der dem Antrag der GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens folgenden Anordnung einer bloßen Sicherungssequestration, verbunden mit einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot, da dem Sequester eine Stellung zukommt, die eine vom Willen der Organträgergesellschaft getragene Willensbildung bei der Organgesellschaft nicht mehr zulässt (entgegen BFH-Urteil vom 13.3.1997 - V R 96/96, BFH/NV BFH/R 1997, 398).