FG Bremen - Urteil vom 26.11.2003
2 K 635/02(5)
Normen:
UStG (1999) § 6a Abs. 4 § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 3 S. 1 § 6a Abs. 3 S. 2 § 18e ; UStDV § 17c Abs. 1 S 1 ;

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Umsatzsteuervoranmeldung März 2001

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 635/02(5)

DRsp Nr. 2004/5232

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Umsatzsteuervoranmeldung März 2001

1. Es liegt keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs nach Großbritannien vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei dem Abnehmer um eine -unter der angegebenen Adresse nicht auffindbare- Scheinfirma gehandelt hat und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer damit objektiv unrichtig ist. 2. § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung des Liefergegenstandes in anderen EU-Mitgliedstaat). Die Vorschrift gewährt keinen Vertrauensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers oder dafür, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 6a Abs. 4 § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 3 S. 1 § 6a Abs. 3 S. 2 § 18e ; UStDV § 17c Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, die Veräußerung eines PKW an eine englische Firma als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.