FG Bremen - Beschluss vom 18.08.2003
2 V 593/02
Normen:
UStG (1999) § 6a Abs. 4 § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 3 S. 1 § 6a Abs. 3 S. 2 § 18e ; UStDV § 17c Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz vorheriger Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern; Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001

FG Bremen, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 2 V 593/02 - Aktenzeichen 2 V 594/02

DRsp Nr. 2004/3968

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirmen in Spanien trotz vorheriger Überprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummern; Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001

1. Hat der Unternehmer vor Lieferungen nach Spanien sich die Umsatzsteueridentifikationsnummern der Kunden geben und sich deren Gültigkeit vom Bundesamt für Finanzen bestätigen lassen, so liegen gleichwohl keine steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen gehandelt hat und die wirklichen Abnehmer der Lieferungen nicht zu ermitteln sind.2. § 6a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 6a Abs. 4 § 4 Nr. 1 Buchst. b § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 3 S. 1 § 6a Abs. 3 S. 2 § 18e ; UStDV § 17c Abs. 1 S 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er verkauft in erster Linie in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere in Spanien.