Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen
FG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 1584/03
DRsp Nr. 2006/1105
Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen
1. Die in § 10 Abs. 4 und 5UStG enthaltene Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage weicht von der in Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Regelung der Besteuerungsgrundlage ab. Diese Abweichung ist auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zulässig. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen zu verhindern (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29.5.1997, Rs. C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-02847).
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