FG Brandenburg - Urteil vom 29.09.2005
1 K 1584/03
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 11 Art. 27 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 379

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen

FG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 1584/03

DRsp Nr. 2006/1105

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen

1. Die in § 10 Abs. 4 und 5 UStG enthaltene Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage weicht von der in Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Regelung der Besteuerungsgrundlage ab. Diese Abweichung ist auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zulässig. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen zu verhindern (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29.5.1997, Rs. C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-02847).