Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH und der Akademie GmbH (A-GmbH) eine Organschaft mit der A-GmbH als Organträgerin besteht und deshalb gegen die Klägerin ein (berichtigter) Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.
Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 21.04.1999 gegründete GmbH, an deren Stammkapital von 25.000 EUR die Herrn F.-J. Schw. und M. Schm. zu je 12.500 EUR beteiligt sind. Alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH war Herr M. Schm. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Vermittlung von Arbeitnehmern.
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