FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 09.05.2003
2 K 2263/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Keine Organschaft zwischen Schwesterkapitalgesellschaften; Umsatzsteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 2263/02

DRsp Nr. 2004/3352

Keine Organschaft zwischen Schwesterkapitalgesellschaften; Umsatzsteuer 1999

Organschaft setzt die Eingliederung einer Organgesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen als Organträger voraus. Soll eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein, erfordert dies regelmäßig deren unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft. An dieser Eigliederung fehlt es, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. Bei gleichgeordneten Schwesterkapitalgesellschaften ist deshalb ein Organschaftsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH und der Akademie GmbH (A-GmbH) eine Organschaft mit der A-GmbH als Organträgerin besteht und deshalb gegen die Klägerin ein (berichtigter) Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 21.04.1999 gegründete GmbH, an deren Stammkapital von 25.000 EUR die Herrn F.-J. Schw. und M. Schm. zu je 12.500 EUR beteiligt sind. Alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH war Herr M. Schm. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Vermittlung von Arbeitnehmern.