FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 09.05.2003
2 K 2131/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Keine Organschaft zwischen Schwesterkapitalgesellschaften; Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 2131/01

DRsp Nr. 2004/3351

Keine Organschaft zwischen Schwesterkapitalgesellschaften; Umsatzsteuer 2000

Organschaft setzt die Eingliederung einer Organgesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen als Organträger voraus. Soll eine Kapitalgesellschaft Organträgerin sein, erfordert dies regelmäßig deren unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft. An dieser Eigliederung fehlt es, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. Bei gleichgeordneten Schwesterkapitalgesellschaften ist deshalb ein Organschaftsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH und der Akademie GmbH (A-GmbH) eine Organschaft mit der A-GmbH als Organträger besteht und deshalb die Klägerin nicht steuerbare Leistungen an die A-GmbH erbracht hat, so dass eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000 nicht hätte erfolgen dürfen.