FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.07.2009
3 K 378/09
Normen:
AO § 237 Abs. 4; AO § 234 Abs. 2; AO § 227; AO § 5; FGO § 102 S. 1; UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3;

Keine sachliche Unbilligkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen gegenüber dem Rechnungsempfänger bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzugs, Aussetzung der Vollziehung der dadurch entstandenen Vorsteuerrückforderungen bzw. Umsatzsteuernachforderungen gegenüber dem Rechnungsempfänger bis zum Ergehen eines BFH-Urteils und nachträglicher Rechnungsberichtigung zu Lasten der Klägerin

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 3 K 378/09

DRsp Nr. 2009/24424

Keine sachliche Unbilligkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen gegenüber dem Rechnungsempfänger bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzugs, Aussetzung der Vollziehung der dadurch entstandenen Vorsteuerrückforderungen bzw. Umsatzsteuernachforderungen gegenüber dem Rechnungsempfänger bis zum Ergehen eines BFH-Urteils und nachträglicher Rechnungsberichtigung zu Lasten der Klägerin

1. Hat die Klägerin den Vorsteuerabzug für ihr im Zusammenhang mit "sale-and-lease-back"-Geschäften fälschlicherweise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Anspruch genommen, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug später gegenüber der Klägerin in geänderten Umsatzsteuerbescheiden rückgängig gemacht sowie die Vollziehung der nachgeforderten Steuerbeträge bis zum Ergehen eines bestimmten BFH-Urteils ausgesetzt und wurden nach Ergehen dieses - im Ergebnis für die Klägerin ungünstigen -Urteils die Rechnungen berichtigt und der Klägerin vom Rechnungsaussteller die zuvor unberechtigt in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstattet, so ist die Erhebung von Aussetzungszinsen hinsichtlich der nachgeforderten Steuerbeträge nicht i. S. v. § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO sachlich unbillig.