FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2009
5 K 5221/05 B
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162; AO § 158;

Keine Schätzung bei nichtnachvollziehbarer Nachkalkulation der Betriebsprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 5221/05 B

DRsp Nr. 2010/11687

Keine Schätzung bei nichtnachvollziehbarer Nachkalkulation der Betriebsprüfung

1. Behauptet das FA, dass die Kantine in einer Behörde die Anzahl der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Außer-Haus-Verkäufe als zu hoch angegeben hat, weil sie zu wenig Verpackungsmaterial eingesetzt hat, ohne dass die Berechnungen des Außenprüfers nachvollziehbar sind, scheidet eine Schätzung der ermäßigt zu besteuernden Umsätze aus. 2. Eine nachvollziehbare Nachkalkulation der Umsätze des FA anhand des eingesetzten Verpackungsmaterials erfordert die Berücksichtigung sämtlicher Verpackungsmöglichkeiten sowie der Besonderheiten des Betriebes. Führt eine solche Nachkalkulation zu abweichenden Werten, hat der Unternehmer seine Umsatzverteilung nachvollziehbar zu belegen.

Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 5.2.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 3.5.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162; AO § 158;

Tatbestand: