BGH - Urteil vom 25.03.1993
IX ZR 164/92
Normen:
KO § 82, § 106 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BB 1993, 1107
BGHR KO § 106 Sequester 9
BGHR KO § 82 Sequester 2
DB 1993, 2072
KTS 1993, 449
LM H. 10/93 § 82 KO Nr. 29
MDR 1993, 636
NJW-RR 1993, 796
VersR 1993, 1028
WM 1993, 1055
ZIP 1993, 686
ZIP 1993, 687

Keine Sequesterhaftung für Umsatzsteuerausfall aus Veräußerungsgeschäften im Konkurseröffnungsverfahren

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen IX ZR 164/92

DRsp Nr. 1993/2730

Keine Sequesterhaftung für Umsatzsteuerausfall aus Veräußerungsgeschäften im Konkurseröffnungsverfahren

»Ein Umsatzsteuerausfall aus Veräußerungsgeschäften des späteren Gemeinschuldners im Konkurseröffnungsverfahren, denen der Sequester zustimmt, fällt nicht in den Schutzbereich der §§ 82, 106 KO (Bestätigung des Senatsurt. v. 12. November 1992 - IX ZR 68/92, ZIP 1993, 48).«

Normenkette:

KO § 82, § 106 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt vom Beklagten Ersatz eines Umsatzsteuerausfalls aus Geschäften der U. Süßwaren GmbH, an denen der Beklagte als Sequester mitwirkte.

Dieses Unternehmen (fortan: GmbH oder Schuldnerin) stellte am 4. Juli 1988 Konkursantrag. An demselben Tage ordnete das Konkursgericht die Sequestration zur Sicherung und Feststellung der Masse an, verhängte ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen die Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Sequester.

Die GmbH veräußerte am 19. /26. Juli 1988 mit Zustimmung des Beklagten und der Sicherungseigentumer Warenvorräte für 280000 DM und Betriebsanlagen für 125000 DM (jeweils netto). Die darauf entfallende Umsatzsteuer von insgesamt 37. 100 DM wurde nicht abgeführt.