FG München - Beschluss vom 13.10.2000
14 V 4224/00
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 ; AO § 163,; AO § 191,; AO § 227 ; FGO § 69 Abs. 2 und; FGO § 69 Abs. 4 ;

Keine Sicherheitsleistung für Vollziehungsaussetzung bei wahrscheinlichem Erlaß der im angefochtenem Bescheid festgesetzten Schuld; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer 1998 und 1999

FG München, Beschluss vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 14 V 4224/00

DRsp Nr. 2001/2043

Keine Sicherheitsleistung für Vollziehungsaussetzung bei wahrscheinlichem Erlaß der im angefochtenem Bescheid festgesetzten Schuld; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer 1998 und 1999

1. Die in einer Rechnung für eine vorgetäuschte Lieferung unberechtigt ausgewiesene und gem. § 14 Abs. 3 UStG festgesetzte Umsatzsteuer ist dem Steuerschuldner zu erlassen, wenn der dem Rechnungsempfänger gewährte Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht wird. Entsprechendes gilt zugunsten eines Haftungsschuldners, der für diese Umsatzsteuer durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist. 2. Hat ein Haftungsschuldner den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt, so kann ihm diese - bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids - ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährt werden, wenn mit einem Erlöschen der Haftungsschuld durch Erlaß zu rechnen ist und daher selbst bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs kein Sicherungsbedürfnis für einen Zahlungsanspruch besteht.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 ; AO § 163,; AO § 191,; AO § 227 ; FGO § 69 Abs. 2 und; FGO § 69 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.