I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 1995 gegründet und am 2. Mai 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Dezember 2000 wurde S zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt und sein Wirkungskreis auf die Vertretung der Gesellschaft zur Erledigung steuerlicher Angelegenheiten beschränkt (...).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit EDV-Produkten (Hardware, Software und Zubehör) und zwar sowohl Import als auch Export, sowie Wartung, Beratung und Schulung.
In der im Oktober 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1996 gab die Klägerin u. a. neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 3.287 DM vor allem steuerfreie Umsätze in Höhe von 5.496.697 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 800.101,69 DM
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