FG München - Urteil vom 31.07.2003
14 K 2690/01
Normen:
UStDV §§ 10 13 ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;

Keine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unrichtigen Buch- und Belegnachweis; Umsatzsteuer 1996

FG München, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 14 K 2690/01

DRsp Nr. 2003/11733

Keine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unrichtigen Buch- und Belegnachweis; Umsatzsteuer 1996

Ausfuhrnachweise mit unrichtigen Angaben in Rechnungen und Ausfuhrbelegen über die Anschrift des Abnehmers begründen keine Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung.

Normenkette:

UStDV §§ 10 13 ; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 1995 gegründet und am 2. Mai 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Dezember 2000 wurde S zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt und sein Wirkungskreis auf die Vertretung der Gesellschaft zur Erledigung steuerlicher Angelegenheiten beschränkt (...).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit EDV-Produkten (Hardware, Software und Zubehör) und zwar sowohl Import als auch Export, sowie Wartung, Beratung und Schulung.

In der im Oktober 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1996 gab die Klägerin u. a. neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 3.287 DM vor allem steuerfreie Umsätze in Höhe von 5.496.697 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 800.101,69 DM