FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2022
11 K 119/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb);

Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 119/17

DRsp Nr. 2022/16834

Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb);

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbefreiung für die Umsätze aus den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen "Welttanzprogramm und Medaillentanzen" gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2006 in der Rechtsform einer GbR eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband (ADTV) organisierte Tanzschule in A, die insbesondere Leistungen im Bereich "Medaillentanzen" und "Welttanzprogramm I und II" für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (Deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 erklärte die Klägerin zunächst steuerpflichtige Umsätze. Die eingereichten Umsatzsteuererklärungen standen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -).