FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.08.2012
4 K 172/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 UStG, § 4 Nr. 22 UStG, § 19 UStG; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 361

Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 172/11

DRsp Nr. 2012/21800

Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers

1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitssuchenden aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält. 2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt keine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme umfasst und sich damit nicht ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037). 3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 UStG, § 4 Nr. 22 UStG, § 19 UStG; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Tatbestand: