FG München - Urteil vom 23.02.2000
3 K 820/96
Normen:
UStDV § 8 Abs. 1 ; UStDV § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 6 Abs. 4 ; UStG 1991 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG 1993 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 657

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei illegaler Abstempelung der Ausfuhrdokumente durch bestochenen Zollbeamten

FG München, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 820/96

DRsp Nr. 2001/2132

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei illegaler Abstempelung der Ausfuhrdokumente durch bestochenen Zollbeamten

1. Der Ausfuhrnachweis durch Beleg ist tatbestandliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung. Der Nachweis durch Beleg kann nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugenbeweis geführt werden; in Ausnahmefällen können aber auch -eindeutige und leicht nachprüfbare- Ersatzbelege ausreichen. 2. Eine Ausfuhrlieferung ist mangels ausreichenden Ausfuhrnachweises steuerpflichtig, wenn zwar amtliche, tatsächlich von einem Zollbeamten mit echten Zollstempeln versehene amtliche Formulare vorgelegt werden, wenn aber feststeht, dass der Zollbeamte bestochen wurde und eine Überwachung der Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

UStDV § 8 Abs. 1 ; UStDV § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 6 Abs. 4 ; UStG 1991 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG 1993 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist der Import und Export insbesondere von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Industriemaschinen. In den Streitjahren 1992 bis 1994 erklärte die Klägerin überwiegend steuerfreie Ausfuhrumsätze.