FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.08.2011
1 K 559/11
Normen:
UStG § 6a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3c; UStG § 4 Nr. 1b; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1072

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster Verschleierung der Identität des tatsächlichen Abnehmers der Lieferung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 1 K 559/11

DRsp Nr. 2012/2887

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster Verschleierung der Identität des tatsächlichen Abnehmers der Lieferung

1. Es liegt kein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 S. 6 UStG vor, wenn es an dem Nachweis der Liefereigenschaft des Zwischenabnehmers fehlt. 2. Wird die Identität des Abnehmers einer innergemeinschaftlichen Lieferung bewusst verschleiert, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

UStG § 6a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3c; UStG § 4 Nr. 1b; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit, in dem sie sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a des UmsatzsteuergesetzesUStG –) wendet, deren Abnehmer ihr Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Finanzverwaltung absichtlich verschleiert hat.