FG München - Urteil vom 18.12.2012
2 K 2283/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a UAbs. 1; EGRL 112/2006 Art. 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Keine Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nicht steuerpflichtig ist

FG München, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 2283/10

DRsp Nr. 2013/4619

Keine Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nicht steuerpflichtig ist

Systembedingt besteht ein Zusammenhang zwischen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe. Durch die Verlagerung der Besteuerung vom Ursprungsmitgliedstaat auf den Bestimmungsmitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ergibt sich die Notwendigkeit, die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von der Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat abhängig zu machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a UAbs. 1; EGRL 112/2006 Art. 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerbefreiung von Weinlieferungen nach Großbritannien.

Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung vom 17. Januar 2005 erklärte sie für das Streitjahr u. a. steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von … EUR und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) in Höhe von 3.050.740,– EUR.