1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerbefreiung von Weinlieferungen nach Großbritannien.
Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung vom 17. Januar 2005 erklärte sie für das Streitjahr u. a. steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von … EUR und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) in Höhe von 3.050.740,– EUR.
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