FG Münster - Urteil vom 25.02.2026
5 K 2901/22 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9; UStG § 4 Nr. 14 a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1c;

Keine Steuerfreiheit für Umsätze der sog. Kältetherapie in einer Kältekammer; Steuerermäßigung nur bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (hier verneint); Pflicht zurm erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis durch Leistungserbringer

FG Münster, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 5 K 2901/22 U

DRsp Nr. 2026/4646

Keine Steuerfreiheit für Umsätze der sog. Kältetherapie in einer Kältekammer; Steuerermäßigung nur bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (hier verneint); Pflicht zurm erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis durch Leistungserbringer

Auf Umsätze einer sogenannten Kältetherapie in einer Kältekammer findet der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nur Anwendung, soweit die Behandlungen aufgrund ärztlicher Verordnungen stattfanden. Alle weiteren Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 18.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2022 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um ... € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9; UStG § 4 Nr. 14 a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1c;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Umsätze der sogenannten Kältetherapie in einer Kältekammer.