FG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2002
IV 278/02
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Keine Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung ohne Aufforderung durch das Finanzamt und nicht erheblichem Vermögen

FG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen IV 278/02

DRsp Nr. 2003/17404

Keine Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung ohne Aufforderung durch das Finanzamt und nicht erheblichem Vermögen

Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Vermögensteurerklärung ist ernstlich zweifelhaft, wenn der Steuerpflichtige weder vom Finanzamt zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen aufgefordert worden ist noch vorher jemals Vermögensteuererklärungen abgeben hat und sein steuerpflichtiges Vermögen um deutlich weniger als 100.000 DM die für ihn maßgebenden Freibeträge übersteigt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 1 ; VStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihrer am 15.03.2000 verstorbenen Mutter (geb. 1910). Diese bezog jahrelang neben einer Rente Einnahmen aus dem Mietshaus A.-Str. 13a in XX. Diese Einnahmen versteuerte sie nicht. Sie reichte zumindest in den Jahren ab 1989 weder Einkommens- noch Vermögensteuererklärungen ein. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer des genannten Grundstücks war noch der seit 1942 vermisste Ehemann der Erblasserin. Erst nach dem Ableben ihrer Mutter hat die Antragstellerin ihren Vater für tot erklären lassen.