FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2002
3 K 1277/98
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 14 Abs. 5 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1635

Keine Umsatzsteuer aufgrund einer Gutschrift bei fehlender Lieferung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 1277/98

DRsp Nr. 2002/18200

Keine Umsatzsteuer aufgrund einer Gutschrift bei fehlender Lieferung

Ein Vorsteuerabzug ist nicht gegeben, wenn eine Lieferung tatsächlich nicht erfolgt ist. Auch bei einem Reihengeschäft scheitert die Annahme einer Lieferung daran, dass die Gegenstände an den ersten Unternehmer in der Reihe weitergeliefert wurden. Umsatzsteuer wird nicht geschuldet, soweit sie auf Gutschriften beruht und wenn keine Umsatzgeschäfte vorliegen

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 14 Abs. 5 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit und die Verarbeitung von Metall- und Kunststoffen. Da die Klägerin für das Jahr 1991 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 2. Juli 1993 die Umsatzsteuer auf 345.000,-- DM fest. Während des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin am 23. November 1993 eine Umsatzsteuererklärung für 1991 beim Finanzamt ein, in der sie in Zeile 105 des Mantelbogens eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 24.413,-- DM errechnete. Am 28. Juni 1994 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein, die einen Erstattungsanspruch in Höhe von 315.273,-- DM auswies.