FG Thüringen - Urteil vom 12.07.2000
III 445/99
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 18b ; UStDV § 23 Nr. 4 ; AO (1977) § 66 Abs. 1 ; AO (1977) § 53 ; AO (1977) § 66 Abs. 2 ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; AO (1977) § 56 ;

Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Organisation von Blutspendeterminen durch Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer gemeinnützigen Blutspendeeinrichtung

FG Thüringen, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen III 445/99

DRsp Nr. 2001/8865

Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Organisation von Blutspendeterminen durch Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer gemeinnützigen Blutspendeeinrichtung

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG bezweckt nicht Förderung mehrstufiger Wohlfahrtsorganisationen, sondern die Entlastung der in §§ 53, 56 AO (1977) genannten Menschen. 2. Organisiert eine Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes (hier: Kreisverband) gegen ein (nur kostendeckendes) Pauschalentgelt für eine gemeinnützige Blutspendeeinrichtung, an der das Rote Kreuz unmittelbar beteiligt ist, Blutspendetermine, bei denen die Spender ihr Blut freiwillig und ohne Entgelt zur Verfügung stellen, so ist das das von der Blutspendeeinrichtigung pro Spender am den Kreisverband bezahlte Pauschalentgelt umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18b UStG kommt -obwohl das Deutsche Rote Kreuz gesetzlich als Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist- nicht in Betracht, weil die Organisation der Blutspendetermine unmittelbar nur der Blutspendeeinrichtung, dem durch § 53 AO (1977) geschützten Personenkreis aber nur mittelbar zugute kommt.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 18b ; UStDV § 23 Nr. 4 ; AO (1977) § 66 Abs. 1 ; AO (1977) § 53 ; AO (1977) § 66 Abs. 2 ; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; AO (1977) § 56 ;

Tatbestand: